§ 1 Präampel
- Der ESV Lok Elstal e.V. ehrt seine Mitglieder für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit bzw. außerordentliche Leistungen. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um die Entwicklung des Sports im ESV Lok Elstal verdient gemacht haben, können Ehrungen auch erhalten, ohne Mitglied des ESV Lok Elstal zu sein.
- Es können folgende Ehrungen verliehen bzw. vergeben werden:
- die Ehrenmitgliedschaft im ESV Lok Elstal e.V.
- die Ehrennadel des ESV Lok Elstal e.V.
- die Ehrenurkunde sowie
- das Ehrengeschenk.
§ 2 Ehrenmitgliedschaft
- Die Ehrenmitgliedschaft im ESV Lok Elstal e.V. ist die höchste Auszeichnung des ESV Lok Elstal und wird an Einzelpersonen in Würdigung herausragender Verdienste um die Entwicklung des Vereins verliehen.
- Allein auch eine 50-jahrige Mitgliedschaft im ESV Lok Elstal rechtfertigt diese Ehrung.
- Antragsberechtigt sind die Abteilungsleiter und die einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Die Entscheidung über die Ehrung trifft der Vorstand.
- Die Urkunde über die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch den Vorstandsvorsitzenden in einem würdigen Rahmen überreicht.
- Ehrenmitglieder werden als Ehrengäste zu Haupt- und Mitgliederversammlungen geladen.
§ 3 Ehrennadel
- Mit der Ehrennadel werden Einzelpersonen für langjährige, verdienstvolle Tätigkeit zur Entwicklung des Sports im ESV Lok Elstal geehrt.
- Allein eine Mitgliedschaft im ESV Lok Elstal rechtfertigt auch
- nach 40 Jahren die Ehrennadel in Gold,
- nach 30 Jahren die Ehrennadel in Silber und
- nach 20 Jahren die Ehrennadel in Bronze.
- Antragsberechtigt sind die Leitungen der Abteilungen und die Mitglieder des Vorstandes. Über die Ehrung entscheidet der Vorstand.
- Die Ehrennadel wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in einem würdigen Rahmen überreicht.
§ 4 Ehrenurkunde
- Die Ehrenurkunde ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften geehrt werden können.
- Die Ehrenurkunde wird in Anerkennung langjährigen, ehrenamtlichen Wirkens in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich- sozialen Arbeit im Sport sowie für außerordentliche sportliche Leistungen verliehen.
- Antragsberechtigt sind für die Ehrung von Einzelpersonen die Abteilungsleitungen des Vereins und für Mannschaften der Vorstand des Vereins. Über die Anträge der Abteilungsleitungen entscheidet der Vorstand. Über die Antrage des Vorstandes die Haupt- oder Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenurkunde wird im Rahmen von Sportveranstaltungen durch ein Mitglied oder Beauftragten des Vorstandes des Vereins überreicht.
§ 5 Ehrengeschenk
- Das Ehrengeschenk ist eine Auszeichnung, mit der sowohl Einzelpersonen als auch Mannschaften geehrt werden können.
- Ehrengeschenke werden in Würdigung besonderer Leistungen in der praktischen, organisatorischen und gesellschaftlich- sozialen Arbeit im Sport, anlässlich besonderer Jubiläen sowie in Anerkennung hervorragender sportlicher Leistungen vergeben. Das Ehrengeschenk sollte dem jeweiligen Anlass entsprechend angemessen sein und einen Bezug zum Sport oder zur Eisenbahntradition haben.
- Antragsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Abteilungsleitungen des Vereins. Über die Vergabe entscheidet der Vorstand.
- Der würdige Rahmen richtet sich nach dem Wirkungsbereich bzw. den Jubiläen der zu Ehrenden. Das Ehrengeschenk wird durch einen Beauftragten des Vorstandes des Vereins überreicht.
§ 6 Durchführungsbestimmungen
- Die Antragsstellungen sind schriftlich und begründet einzureichen.
- Die Entscheidung über den Antrag teilt der Vorstand des Vereins dem Antragsteller schriftlich mit. Im Falle einer Ablehnung beinhaltet das Schreiben die Angabe der maßgeblichen Gründe. Die Entscheidung des Vorstandes wird protokollarisch festgehalten.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.
§ 7 Aberkennung von Ehrungen
- Ehrungen können aufgrund grob sport- und vereinsschädigenden Verhaltens wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen wurden.
- Ehrungen für sportliche Leistungen können im Fall grob unsportlichen Verhaltens auch ohne vorhergehenden Ausschluss aberkannt werden.
- Die Aberkennung einer Ehrung ist formlos unter Angabe der Gründe durch diejenigen schriftlich zu beantragen, die zuvor die Ehrung beantragt hatten. Antragsberechtigt ist außerdem generell der Vorstand des ESV Lok Elstal. Die Aberkennung der Ehrung können auch nur diejenigen Gremien beschließen, die vorher die Ehrung beschlossen hatten.
- Die Aberkennung der Ehrung ist dem Antragsteller und der betreffenden Einzelperson/Mannschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 8 Inkrafttreten der Ehrenordnung
Die Ehrenordnung tritt mit dem Beschluss der Hauptversammlung am 01.04.2001 in Kraft.